Nimm Kontakt auf
Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG e.V. findest du hier .
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Adressatenkreis
Diese Meldestelle ist ausschließlich für Meldungen von Vorgängen in Bezug auf die Bundesgeschäftsstelle der DLRG e.V. in Bad Nenndorf vorgesehen.
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden Hinweisgeber (Whistleblower) geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Missständen in einem Unternehmen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben.
Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.
Es gibt interne und externe Meldestellen. Die internen Meldestellen (§§ 12 bis 18 HinSchG) sind in dem jeweiligen Unternehmen vorzuhalten. Die externen Meldestellen werden von der öffentlichen Hand eingerichtet (§§ 19 bis 31 HinSchG). Eine zentrale externe Meldestelle wurde beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet.
Grundsatz
Wer bisher aus Angst, Frustration oder Resignation weggesehen und geschwiegen hat, soll sich nun darauf verlassen können, dass sein Hinweis vertraulich behandelt und dokumentiert wird und dass ihm nachgegangen und darauf reagiert wird sowie darauf, dass er keine Repressalien zu befürchten hat.
Ziel des Gesetzes
§ 36 HinSchG: Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr
(1) Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.
(2) Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.
WICHTIG: Unter den Regelungs- und Schutzgehalt des HinSchG fallen nur Meldungen, die strafrechtlich relevante oder bußgeldbewehrte Verstöße beinhalten! Nicht darunter fallen z.B. Verstöße die eine Ordnungswidrigkeit darstellen, gegen unternehmensinterne Richtlinien verstoßen oder moralisch/ethisch verwerflich erscheinen.
Umsetzung
Um dem Regelungsgehalt des HinSchG nachzukommen, wurde eine interne Meldestelle eingerichtet. Dafür wird eine Meldeplattform des Bundesanzeiger Verlages GmbH genutzt, welche sicherstellt, dass unter Einhaltung des Datenschutzes anonym Hinweisgeber Meldungen abgeben können. Dies kann sowohl schriftlich als Brief, als Email, als Telefonat (hier erfolgt eine Verzerrung der Stimme des Anrufers zur Wahrung der Anonymität), als auch auf der Meldeplattform direkt erfolgen.
Grundsatz ist die Wahrung der Vertraulichkeit!
Folgende Meldekanäle stehen zur Verfügung, wobei die Meldung auf der Meldeplattform selbst empfohlen wird:
Meldung auf der elektronischen Plattform: https://dlrg.hinweisgeberportal.de
Telefonische Meldung: 0800-1234-205
Meldung per email: hinweisgeberportal@bundesanzeiger.de
Meldung per Brief:
Hinweisgeberdienst c/o
Bundesanzeiger Verlag GmbH
Amsterdamer Str. 192
50735 Köln
Die Meldungen werden dann über die Meldeplattform des Bundesanzeiger Verlages GmbH an die interne Meldestelle weitergeleitet, die dann die Bearbeitung übernimmt. Die Meldeplattform des Bundesanzeiger Verlages GmbH stellt sicher, dass eine anonyme Kommunikation zwischen Meldestelle und Meldenden stattfinden kann, um gegebenenfalls Nachfragen zu stellen oder generell zum Stand des Verfahrens Nachrichten zu übermitteln.
Ablauf des Verfahrens:
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