Nimm Kontakt auf
Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Orsoy e.V. findest du hier .
Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Orsoy e.V. findest du hier .
Zur Klarstellung
Im Folgenden werden mit Ämtern oder Aufgaben betraute Personen aus Gründen der Übersichtlichkeit und Kürze der Darstellung nur in der männlichen Form bezeichnet. Es bedeutet keineswegs eine Zurücksetzung der vielen in der DLRG tätigen Mitarbeiterinnen.
(1) 1 Die Ortsgruppe Orsoy e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der DLRG Landesverband Nordrhein e.V. und der DLRG Bezirk Kreis Wesel e.V. Sie nennt sich
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Ortsgruppe Orsoy e.V.
(abgekürzt DLRG OG Orsoy e.V.)
(2) Vereinssitz ist Rheinberg-Orsoy.
(3) Im Folgenden wird die DLRG Ortsgruppe Orsoy e.V. mit „Ortsgruppe“, die DLRG Bezirk Kreis Wesel e.V. mit „Bezirk“ und die DLRG Landesverband Nordrhein e.V. mit „Landesverband“ bezeichnet.
(4) Die Ortsgruppe nimmt ihre satzungsgemäßen Aufgaben in ihrem Gliederungsbereich wahr. Sie verpflichtet sich, Aufgaben in anderen Gebieten nur dann wahrzunehmen, wenn sie dies mit der dort zuständigen Gliederung der DLRG abgestimmt hat.
(1) Die vordringliche Aufgabe der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
(3) Eine weitere, bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
(4) Zu den Aufgaben gehören auch die
1 Die Ortsgruppe kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienliche Tätigkeitszentren, insbesondere für Ausbildung, Wasserrettungsdienste und Katastrophenschutz einrichten. ² Die Leitung kann einem Beauftragten oder einem Ausschuss übertragen werden.
(1) 1 Die Ortsgruppe ist eine selbständige Organisation der DLRG. ² Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. ³ Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1 Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. ² Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe. ³ Die Ortsgruppe darf niemandem Kosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.
(3) 1 Die Mitarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. ² Mitarbeiter der Ortsgruppe haben Anspruch auf Erstattung ihrer für die Ortsgruppe entstandenen Aufwendungen gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
1 Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. ² Sie erkennen mit ihrem Aufnahmeantrag diese Satzung, die Satzungen des Bezirkes, des Landesverbandes und der DLRG e.V. sowie die geltenden Ordnungen, Anweisungen und Richtlinien (§ 41) an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. ³ Mit ihrer Aufnahme erwerben sie gleichzeitig die Mitgliedschaft des Bezirkes, des Landesverbandes und der DLRG e.V.
(1) 1 Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Ortsgruppe aus. ² Sie werden in den übergeordneten Gliederungen durch die dafür von den jeweils zuständigen Organen gewählten Delegierten vertreten.
(2) 1 Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass der geschuldete Beitrag mindestens für das vorangegangene Jahr gezahlt worden ist.
1 Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. 2 Wahlfunktionen in Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können nur volljährige Mitglieder ausüben. 3 Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt eine Jugendordnung.
(1) 1 Die Mitglieder haben die von der Ortsgruppentagung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten. ² Diese beinhalten die Anteile der übergeordneten Gliederungen. ³ Der Mitgliedsbeitrag wird zum 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig. 4 Die weiteren Fälligkeiten legt die Ortsgruppentagung fest.
(2) Alle Beitragszahlungen werden zunächst auf etwa bestehende Rückstände verrechnet.
(3) Die Ortsgruppentagung kann Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen, deren Fälligkeit sie auch festlegt.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung wirksam wird.
1 Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitglieds werden die DLRG und ihre Gliederungen nicht verpflichtet. ² Für Schäden haftet der Handelnde persönlich.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) 1 Die Austrittserklärung eines Mitgliedes kann nur mit Wirkung zum 31. Dezember des Jahres erklärt werden. ² Die Erklärung muss der Ortsgruppe spätestens zum 30. November des Jahres schriftlich oder auf elektronischem Wege zugegangen sein.
(3) 1 Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen ab einem Zahlungsrückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. ² Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der Beiträge für die Ausfallzeiten rückwirkend fortgeführt werden. 3 Die Rückwirkung hat nicht zur Folge, dass für die Dauer der Ausfallzeiten nachträglich Mitgliedschaftsrechte geltend gemacht werden können.
(4) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.
(5) 1 Endet die Mitgliedschaft, so hat der Ausscheidende das in seinem Besitz befindliche Eigentum der DLRG oder ihrer Gliederungen unverzüglich zurückzugeben. 2 Für eventuelle Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet der Ausscheidende.
(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen in der Ortsgruppe.
(2) 1 Die Bildung einer Jugendgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit sind ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe. ² Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der Ortsgruppe.
(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Bezirks- und Landesjugendvorstandes bedarf.
(4) 1 Im Ortsgruppenjugendvorstand ist der Ortsgruppenvorstand durch zwei seiner Mitglieder vertreten. ² Im Ortsgruppenvorstand wird der Ortsgruppenjugendvorstand nach § 19 vertreten.
(1) 1 Die Ortsgruppentagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der Ortsgruppe. 2 Sie gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten der Ortsgruppe. 3 Insbesondere ist sie zuständig für
(2) Die Ortsgruppentagung ist öffentlich.
(1) Die Ortsgruppentagung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Ortsgruppe.
(2) Den Vorsitz in der Ortsgruppentagung führt der Leiter der Ortsgruppe oder einer seiner Stellvertreter. Der Leiter der Ortsgruppe kann auch ein anderes Mitglied des Ortsgruppenvorstandes mit der Versammlungsleitung beauftragen.
Jeder Stimmberechtigte (siehe § 6 Absatz 2 und § 7) hat eine Stimme.
1 Die Ortsgruppentagung tritt jährlich mindestens einmal zusammen, ferner als außerordentliche Ortsgruppentagung auf Beschluss des Ortsgruppenvorstandes oder auf Antrag von fünf Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe. 2 Sollen bei einer außerordentlichen Ortsgruppentagung Neuwahlen erfolgen, obwohl noch ein gewählter Ortsgruppenvorstand im Amt ist, bedarf das eines Antrages von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe.
(1) Zur Ortsgruppentagung muss der Leiter der Ortsgruppe mindestens einen Monat vorher die Mitglieder der Ortsgruppe einladen.
(2) Für eine außerordentliche Ortsgruppentagung beträgt die Einladungsfrist zwei Wochen.
(1) Anträge zur Ortsgruppentagung müssen mindestens zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Ortsgruppentagung mindestens eine Woche vorher eingegangen sein.
(2) Antragsberechtigt sind der Ortsgruppenvorstand, der Ortsgruppenjugendvorstand und alle stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe.
1 Der Ortsgruppenvorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen dieser Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. ² Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Ortsgruppentagung sowie der Organe und Gremien der übergeordneten Gliederungen.
(1) Den Ortsgruppenvorstand bilden der
(2) Daneben können folgende weitere Vorstandsämter besetzt werden:
(3) Sofern kein nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählter Ortsgruppenjugendvorstand besteht, gehört ein Beisitzer mit dem Aufgabengebiet „Aufbau der DLRGJugend in der Ortsgruppe“ zum Ortsgruppenvorstand.
(4) Für die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und Absatz 2 Nr. 1 u. 2 können Stellvertreter gewählt werden.
(5) 1 Leiter der Ortsgruppe und stellvertretende Leiter der Ortsgruppe können nicht gleichzeitig die Funktion des Schatzmeisters ausüben. ² Im Übrigen können jedoch einzelne Vorstandsfunktionen in Personalunion besetzt werden.
1 Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Leiter der Ortsgruppe und die stellvertretenden Leiter der Ortsgruppe. ² Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. ³ Vereinsintern ist vereinbart, dass die stellvertretenden Leiter der Ortsgruppe nur im nicht nachweispflichtigen Fall der Verhinderung des Leiters der Ortsgruppe vertretungsberechtigt sind.
1 Der Ortsgruppenvorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. ² Die Amtszeit der in § 19 Absatz 1 unter Nummer 1 bis 6, und Absatz 2 aufgeführten Vorstandsmitglieder sowie die Stellvertreter nach § 19 Absatz 4 beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Feststellung des Ergebnisses der Neuwahl für das entsprechende Amt, spätestens jedoch mit dem Abschluss des Tagesordnungspunktes „Wahlen“.
(1) Der Ortsgruppenvorstand legt erstmals zu Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die einzelnen Ämter fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.
(2) 1 Es kann ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden. 2 Seine Zusammensetzung und seine Aufgaben bestimmt der Ortsgruppenvorstand.
1 Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Ortsgruppenvorstand Beauftragte berufen. 2 Sie sind nicht Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes. ³ Ihre Amtszeit endet mit Ablauf der Amtszeit des Ortsgruppenvorstandes oder durch Beschluss des Ortsgruppenvorstandes.
(1) Anträge an den Ortsgruppenvorstand müssen spätestens zum Beginn der Vorstandssitzung vorliegen.
(2) Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe.
Für die Aufgaben des Schieds- und Ehrengerichts der Ortsgruppe ist das Schieds- und Ehrengericht der nächst höheren Gliederung, die über ein solches Gericht verfügt, zuständig.
1 Die Aufgaben des Schieds- und Ehrengerichts ergeben sich aus § 38 der Satzung der DLRG e.V. §§ 31, 32 der Satzung des Landesverbandes und § 3 der Schiedsund Ehrengerichtsordnung der DLRG e.V. 2 Die Zuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichts sowie die Verfahrensordnung regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG e.V.
1 Ausschüsse und Arbeitskreise können durch Beschluss eines Organs für bestimmte Aufgabengebiete gebildet werden. ² Ihre Arbeitsergebnisse sind dem zuständigen Organ vorzulegen.
Geschäftsjahr ist auf allen Ebenen das Kalenderjahr.
(1) 1 Einladungen zu den Versammlungen der Organe müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen und die vorgesehene Tagesordnung enthalten. ² Das Original der Einladung muss vom Einladenden unterzeichnet sein. ³ Die Übersendung an die Einzuladenden kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. 4 Für die Tagung der Ortsgruppe kann die Einladung durch Presseveröffentlichung und die erforderliche Tagesordnung durch Aushang in den Ausbildungsstätten erfolgen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Einladung zu einer Vorstandssitzung in Eilfällen auch durch telefonische Benachrichtigung der Einzuladenden erfolgen.
(3) Die Frist für die Einladung beträgt – soweit nicht in § 16 anderes vorgeschrieben ist – außer in den Fällen des Absatzes 2 mindestens eine Woche. Zur Fristwahrung genügt die fristgerechte Absendung.
(4) Zu Beginn einer jeden Versammlung ist die Ordnungsmäßigkeit der Einladung festzustellen.
(1) 1 Anträge an ein Organ sind schriftlich, versehen mit Begründung und Unterschrift unter Wahrung der jeweils vorgeschriebenen Frist einzureichen. ² Das kann auch auf elektronischem Wege geschehen. ³ Für die Fristwahrung ist der Eingang auf der Geschäftsstelle maßgebend.
(2) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen verändern, sind zulässig.
(3) 1 Anträge zu nicht auf der Tagesordnung stehenden Tagesordnungspunkten und solche, die sich erst bei der Beratung eines Antrages ergeben und nicht unter Absatz 2 fallen, sind, wenn sie als dringend bezeichnet und als solche auch schriftlich begründet sind, Dringlichkeitsanträge. ² Sie können nur mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.
(4) Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Versammlung eingeladenen Teilnehmern unverzüglich durch die einladende Stelle weitergeleitet werden, es sei denn, mit der Einladung ist bereits kundgetan, zu welchem Zeitraum und wo solche Anträge nach Ablauf der Frist eingesehen oder abgefordert werden können.
(1) 1 Die Ortsgruppentagung ist stets beschlussfähig. ² Zur Beschlussfähigkeit der übrigen Organe und Gremien ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Wird die vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl einer zunächst beschlussfähigen Versammlung in deren Verlauf dauerhaft unterschritten, so tritt Beschlussunfähigkeit nur ab dem Zeitpunkt ein, zu dem diese auf Antrag von der Versammlung festgestellt wird.
(3) 1 Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann innerhalb von zwei Monaten eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. ² Zu dieser Zusammenkunft kann bereits mit der Einladung zur ersten Sitzung eingeladen werden. ³ Zu ihr muss mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. 4 Die Mindestfrist des Satzes 2 gilt nicht in Eilfällen.
(1) 1 Abstimmungen lässt der Versammlungsleiter durchführen. 2 Es wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, offen abgestimmt, es sei denn, es wird geheime Abstimmung beschlossen.
(2) 1 Beschlüsse der Organe und Gremien werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. ² Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. ³ Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) 1 Für Wahlen ist ein Wahlausschuss von drei Mitgliedern zu bestellen, der seinen Vorsitzenden selbst bestimmt. ² Der Vorsitzende des Ausschusses hat die Stellung des Versammlungsleiters. ³ Zu Mitgliedern des Ausschusses können auch anwesende Angehörige anderer DLRG Gliederungen berufen werden.
(4) 1 Gewählt wird grundsätzlich offen, es sei denn, es wird mit Mehrheit widersprochen. ² Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. ³ Erreicht bei einer Wahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt. 4 Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erreicht. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6 Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung der DLRG e.V..
(5) Eine verbundene Einzelwahl oder eine en-Bloc-Wahl ist zulässig
1 Über den Inhalt jeder Versammlung eines Organs oder Gremiums wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. ² Sie muss den Mitgliedern des Organs oder Gremiums binnen eines Monats zur Kenntnis gebracht werden. ³ Das gilt nicht für das Protokoll einer Ortsgruppentagung. 4 Dieses kann bei der nächsten Ortsgruppentagung bekannt gegeben werden.
Wer in der DLRG oder einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion in Organen der Ortsgruppe wahrnehmen.
1 Die Satzungen des Bezirkes, des Landesverbandes und der DLRG e.V. als übergeordneter Gliederungen werden anerkannt und berücksichtigt. ² Die Satzung der Ortsgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstands des Bezirks- und des Landesverbandsvorstandes.
1 Der Landesverbandsvorstand ist berechtigt, im Zusammenwirken mit dem Bezirk die Tätigkeit der Ortsgruppe zu überwachen. ² Er kann dazu jederzeit deren Arbeit überprüfen und in die Unterlagen Einsicht nehmen. ³ Die gleichen Rechte hat der Bezirksvorstand.
(1) 1 Der Landesverbandsvorstand kann bei groben Missständen unter Beteiligung des Bezirksvorstandes in der Ortsgruppe alle notwendigen Maßnahmen einschließlich personeller Verfügungen ergreifen, um ein ordnungsgemäßes Arbeiten zu gewährleisten. ² Falls Eile geboten ist, haben diese Befugnisse der Landesverbandspräsident, die Landesverbandsvizepräsidenten oder eine von ihnen beauftragte Person oder Kommission. ³ Über deren Maßnahmen hat der Landesverbandsvorstand alsbald zu entscheiden.
(2) Wenn der Missstand auf andere Weise nicht behoben werden kann, muss für die Ortsgruppe innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Ortsgruppentagung einberufen werden.
(1) 1 Zu allen Ortsgruppentagungen wird der Bezirksvorstand fristgerecht eingeladen. ² Von allen Ortsgruppentagungen wird dem Bezirksvorstand, eine Ausfertigung der Niederschrift binnen zwei Monaten zugeleitet.
(2) Vorstandsmitglieder des Bezirkes oder des Landesverbandes sowie deren gewählte Vertreter haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe der Ortsgruppe teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.
(1) Die Ortsgruppe ist verpflichtet, soweit zumutbar ihren sachlichen, materiellen und personellen Beitrag, insbesondere zu Ausbildungs-, Übungs- und Einsatzmaßnahmen, die von übergeordneten Gliederungen beschlossen wurden, gegebenenfalls auch über die Gliederungsgrenze hinaus zu leisten.
(2) 1 Wird die Ortsgruppe aufgrund eines Beschlusses einer übergeordneten Gliederung zu einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen herangezogen, werden ihr die dadurch entstehenden Kosten seitens der veranlassenden Gliederung erstattet. ² Erfolgt die Heranziehung aufgrund Ersuchens einer staatlichen Stelle oder einer Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts, so ist deren Gegenleistung für die Höhe der Erstattung maßgebend. ³ Ein weitergehender Erstattungsanspruch besteht im Falle des Satzes 2 gegen die übergeordneten Gliederungen nicht.
(3) 1 Zu den festgelegten Terminen werden dem Bezirk gegen Bestätigung zugeleitet
² Ferner sind termingerecht sämtliche Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und die Auflagen zu erledigen, die durch Beschlüsse übergeordneter Organe festgesetzt worden sind.
(4) 1 Die Fristen für den Zugang von Unterlagen und Zahlungen werden gegenüber der Ortsgruppe von der Bezirkstagung oder dem Bezirksrat festgesetzt. ² Für die Wahrung der Frist ist der Zugang maßgebend.
1 Im verbandsinternen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten. ² Dieser führt jeweils über die unmittelbar übergeordnete Gliederung.
(1) 1 Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. 2 Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG e.V. geregelt.
(2) Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG e.V., soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
(3) Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG e.V..
(4) 1 Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. ² Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V.. ³ Darüber hinaus beschließt der Landesverband über anderweitige Ehrungen von Mitgliedern und Gliederungen. 4 Ehrenmitgliedschaften kann die Ortsgruppe mit Zustimmung des Bezirksvorstandes verleihen.
(5) Richtlinien und Anweisungen der DLRG e.V. sind für die Ortsgruppe verbindlich.
1 Das offizielle Veröffentlichungsorgan der DLRG e.V. wird anerkannt. ² Beschlüsse der Landesverbandstagung über das Veröffentlichungsorgan betreffend der Bezugspflichten sind für den Bezirk, seine Gliederungen und die Mitglieder bindend.
(1) 1 Änderungen dieser Satzung können nur von der Ortsgruppentagung beschlossen werden. ² Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. ³ Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bezirkes und des Landesverbandes.
(2) 1 Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung zusammen mit der Einladung zur Tagung bekannt gegeben werden.
(3) Änderungen, die sich aus der Diskussion über anstehende satzungsändernde Anträge ergeben, sind zulässig und unterliegen nicht der Antragsfrist.
(4) 1 Der Ortsgruppenvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht, Finanzamt, Landesverband oder Bezirk für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. ² Die Mitglieder sind von diesen Satzungsänderungen unverzüglich zu informieren.
(1) Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppentagung beschlossen werden. Für diese Tagung ist die Anwesenheit von mindestens fünf Prozent der stimmberechtigten Ortsgruppenmitglieder erforderlich. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) 1 Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen bei Einwilligung des Finanzamtes an die DLRG Bezirk Kreis Wesel e.V., ersatzweise, an die DLRG Landesverband Nordrhein e.V. , ersatzweise an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., äußerst ersatzweise an einen anderen gemeinnützigen Verband mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung. ² Der Begünstigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
1 Diese Satzung wurde durch die ordentliche Ortsgruppentagung am 08.05.2010 beschlossen. 2 Sie wurde am 24.07.2011 durch die DLRG Bezirk Kreis Wesel e.V., am 11.08.2011 durch die DLRG Landesverband Nordrhein e.V. genehmigt und am 16.05.2012 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve unter der Registernummer VR 21405 eingetragen. ³ Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in Kraft.
Diese Webseite nutzt Tracking-Technologie, um die Zahl der Besucher zu ermitteln und um unser Angebot stetig verbessern zu können.
Die Auswahl (auch die Ablehnung) wird dauerhaft gespeichert. Über die Datenschutzseite lässt sich die Auswahl zurücksetzen.