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Rettungsfähigkeit

Sicherheitsförderung im Schulsport

Die Rettungsfähigkeit ist die Grundvoraussetzung für das Unterrichten im "Bewegungsraum Wasser". Deren Gültigkeit ist in dem "Erlass zur Sicherheitsförderung im Schulsport" durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt - zum 01.08.2020 ist die neue Rechtsgrundlage in Kraft getreten.

Konkret wird hier zwischen der

  • kleinen Rettungsfähigkeit (Schwimmunterricht im Lehrschwimmbecken bis 1,35 m)

und der

  • Allgemeinen Rettungsfähigkeit (Schwimmunterricht bei Wassertiefe ab 1,35 m)

unterschieden.


Kursangebot

Für die Umsetzung der Variante b) sind Kurse im Umfang von 6, 8 oder 10 Lerneinheiten á 45 Minuten vorgesehen. Diese bieten wir zu unterschiedlichen Zeiten und in unterschiedlicher Intensität an. Innerhalb einer Lehrerfortbildung (6 LE) geht es primär darum, die Auffrischung möglichst kompakt umzusetzen. Während der Ausbildungs­wochen­enden (8 bzw. 10 LE) und in den Abendkursen (8 LE) steht dagegen mehr Zeit für eine individuelle Betreuung und die Vertiefung einzelner Themen zur Verfügung. An den Wochenendkursen mit 10 LE wird neben der eigentlichen Abnahme der Rettungsfähigkeit auch noch verschiedene Übungen und Unterrichtsformen im Bereich Rettungsschwimmen diskutiert und erprobt.

Das Schwimmabzeichen Bronze  (Prüfungsbedingungen) wird in allen Kursen erneut geprüft und bescheinigt.


Bedingungen

Die Kursgebühr beträgt in NRW einheitlich 60,- €. Darin sind Lehrmaterial sowie entsprechende Pau­senverpflegung enthalten sowie die entsprechenden Kursangebote sind hier einsehbar.


 

kleine Rettungsfähigkeit

Bei Schwimmstätten mit einer Wassertiefe bis 1,20 m (z. B. Lehrschwimmbecken) muss die Lehrkraft über das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze verfügen und die kleine Rettungsfähigkeit in Form von

  • einen 5 kg schweren Gegenstand von der tiefsten Stelle des Beckens heraufholen und zum Beckenrand bringen,
  • eine Person schleppen und
  • lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen

absolvieren.

Neben der ständigen Selbstprüfung muss spätestens nach 4 Jahren eine Auffrischung der Rettungsfähigkeit nachgewiesen werden.

Allgemeine Rettungsfähigkeit

Bei der Nutzung öffentlicher, beaufsichtigter oder schuleigener Bäder mit einer Wassertiefevon mehr als 1,20 m muss die Lehrkraft entweder das

  •  Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Bronze besitzen

oder

  • das Deutsche Schwimmabzeichen Bronze besitzen

und gleichzeitig die Rettungsfähigkeit in Form von folgenden Prüfungsteilen

  • von der Wasseroberfläche aus einen etwa 5 kg schweren Gegenstand vom Beckenboden heraufholen und zum Beckenrand bringen,
  • 10 m weit tauchen,
  • Umklammerungen durch in Gefahr geratene Personen entweder vermeiden und sich aus diesen lösen,
  • einen etwa gleich schweren Menschen mittels Kopf- oder Achselschleppgriff 15 m weit schleppen und an Land bringen und
  • lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen können

absolvieren.

Auch hier ist Ständige Selbstprüfung + Auffrischung der „allgemeinen Rettungsfähigkeit“ oder des Rettungsschwimmabzeichen Bronze alle 4 Jahre notwendig.

 

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